Über uns

1.) Allgemeine Bedingungen
Der Vermieter vermietet dem Mieter den umseitig angeführten Mietgegenstand für die Dauer der festgelegten Mietzeit. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen und den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln.

Die Vermietung erfolgt ausnahmslos gegen Vorlage

a) eines gültigen Österreichischen Führerscheines
b) eines gültigen Österreichischen Reisepasses
c) eines gültigen Österreichischen Personalausweises
d) eines gültigen firmenmäßig gefertigten Ausfolgescheines
e) einer gültigen Kundenkarte der ÖAG AG

2.) Mietdauer und Reservierung
Die Mietdauer ist der umseitig genannte Zeitraum.

a) Die Mietdauer beginnt mit dem Tag der Übergabe des Mietgegenstandes an den
Mieter oder an einen vom Mieter entsandten Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter. Die Mietdauer endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand dem Vermieter übergeben wird, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer.

b) Die Mietdauer beginnt mit dem Tag des Versandes des Mietgegenstandes, bei Großgeräten mit dem Versandtag der letzten Teilsendung. Die Mietdauer endet mit dem Eintreffen des Mietgegenstandes beim Vermieter, bei Teillieferungen mit dem Eintreffen der letzten Teilsendung. Die Kosten der Versendung trägt der Mieter. Die ordnungsgemäße Rücklieferung gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens vierzehn Kalendertage nach dem Eintreffen des Gerätes eine schriftliche Mängelanzeige mit Bekanntgabe der festgestellten Mängel an den Mieter gesandt wird.

Ein Miettag dauert 24 Stunden, jeder angefangene Tag wird als voller Miettag verrechnet. Erstreckt sich die Mietdauer über Samstag und Sonntag so gelangt für diese beiden Tage in Summe ein voller Miettag
(z.B. Mietbeginn Donnerstag 11 Uhr und Rückgabe Montag 11 Uhr = 3 volle Miettage) zur Verrechnung.
Bei Überschreitung der vereinbarten Rückgabe um 30 Minuten wird ein voller Miettag verrechnet.

Bei beabsichtigter Erstreckung der Mietdauer ist vom Mieter rechtzeitig das Einvernehmen mit dem Vermieter schriftlich herzustellen. Erfolgt dies nicht, wird vom Vermieter unter Wahrung einer siebentägigen Nachfrist Anzeige wegen Veruntreuung erstattet.

Reservierungen erfolgen unverbindlich. Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht erst mit Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages.

3.) Vertragsauflösungen

Vor Ablauf der Mietzeit kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigen Gründen aufgelöst werden, insbesondere wenn

a) der Mieter mit der Bezahlung des Mietzinses in Verzug gerät und trotz Mahnung unter Androhung der Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes seinen Verpflichtungen binnen 7 Werktagen nicht nachkommt.

b) erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand oder eines Teiles desselben gemacht wird oder wenn der Mieter den Mietgegenstand vereinbarungswidrig oder nicht sachgemäß einsetzt.

c) die Wartung und Pflege des Mietgegenstandes vernachlässigt wird.

d) ohne Einwilligung des Vermieters einem Dritten Rechte, welcher Art auch immer, am Mietgegenstand eingeräumt werden.

e) der Mietgegenstand dem Mieter nicht rechtzeitig gewährt wird und der Vermieter auch keinen gleichwertigen Ersatz stellen kann.

4.) Miete, Kaution und Zahlung

Die aktuellen Mietpreise sowie die Kautionspreise liegen jederzeit am Standort des Vermieters zur Einsicht bereit oder können telefonisch angefragt werden. Des weiteren werden diese im Internet unter www.mietcenter.at in der jeweils aktuellen Fassung publiziert.

Die vom Mieter zu hinterlegende Kaution dient

a) als Sicherstellung für bis zum Zeitpunkt der Rückgabe des Mietgerätes fällig werdende Miete wobei der Vermieter berechtigt ist, den Betrag mit der Kaution zu verrechnen;

b) als Sicherstellung für allfällige Reparaturen, wobei der Vermieter berechtigt ist, den Betrag mit der Kaution zu verrechnen;

c) als Sicherstellung für Reinigungskosten, wobei der Vermieter berechtigt ist, diese mit der Kaution zu verrechnen.

Die vom Mieter hinterlegte Kaution wird nur gegen Vorlage des Originalkautionsbeleges rückerstattet.
Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.

Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Zahlung der Miete nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter.

Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrags länger als 10 Kalendertage in Verzug oder wird ein vom Mieter gegebener Wechsel oder Scheck nicht eingelöst, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät zu ermöglichen hat, abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Die Kosten der Rückholung gehen zu Lasten des Mieters. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben erhalten.

Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Aufrechnungsrecht des Mieters besteht nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters.


5.) Übergabe des Mietgegenstandes

Zu Beginn der Mietzeit hat der Vermieter den Mietgegenstand in einwandfreiem betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen und Beschreibungen zu übergeben oder zur Abholung bereitzuhalten. Ist eine Auslieferung durch den Vermieter vereinbart, so ist der Mietgegenstand zusammen mit den genannten Unterlagen innerhalb des vereinbarten Auslieferungszeitraumes dem Mieter oder einer von ihm beauftragten Person zu übergeben. Verzögerungen in der Auslieferung durch den Vermieter berechtigen den Mieter nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen welcher Art immer.

Der Mieter erklärt, über den Gebrauch des Mietgerätes sowie über allfällige zu treffende Vorsichtsmaßnahmen entsprechend eingewiesen worden zu sein und eine Betriebsanleitung und/oder ein Sicherheitsdatenblatt erhalten zu haben. Der Mieter bestätigt das Gerät in einem einwandfreien und funktionstüchtigen Zustand übernommen zu haben und einem Funktionstest beigewohnt zu haben.

6.) Mängel des Mietgegenstandes

Bei der Übernahme des Mietgegenstandes hat der Mieter den Mietgegenstand auf etwaige Mängel zu besichtigen und schriftlich festzuhalten. Erkennbare Mängel oder Beschädigungen, welche nicht schriftlich festgehalten werden, können nicht gerügt werden. Verborgene Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind unverzüglich nach bekannt werden dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Der Mieter kann diesfalls vorerst nur die Behebung solcher Mängel verlangen und – sollte die Mängelbehebung nicht möglich sein bzw. nicht erfolgen – nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Mieter verpflichtet sich, keine Reparaturen selbst vorzunehmen oder dies zu versuchen. Der Mieter hat im Zweifelsfall den Nachweis zu erbringen, dass Schäden oder Funktionsstörungen am Mietgerät nicht auf sein Verschulden zurückzuführen und daher nicht von ihm zu bezahlen sind.


7.) Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet,

a) vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands die Bedienungsanleitung und die Sicherheitsanweisung sorgfältig durchzulesen, diese zu beachten und sich bei Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden.

b) den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß und nur mit Originalzubehör zu verwenden.

c) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.

d) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes zu sorgen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie in der Betriebsanleitung oder vom Vermieter ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden.

e) den Vermieter unverzüglich über evtl. eingetretene Beschädigungen oder Funktionsstörungen zu unterrichten. Erforderlichenfalls ist der Mietgegenstand sofort außer Betrieb zu setzen und eine Weisung des Vermieters abzuwarten.

f) den Mietgegenstand so gut wie möglich gegen Witterungseinflüsse zu schützen.

g) dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nur durch geschulte und eingewiesene Personen bedient wird, die hierzu körperlich und geistig in der Lage sind.

h) sofern für den Betrieb des Mietgegenstandes besondere Lizenzen oder Erlaubnisse erforderlich sind, sicherzustellen, dass diese vorhanden und gültig sind.

Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten oder Dritten Rechte an dem Mietgegenstand einzuräumen oder Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten.
Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Dritte ist durch den Mieter schriftlich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen.
Der Mieter verpflichtet sich dem Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person, auf Wunsch, nach vorheriger Ankündigung, die Besichtigung und Untersuchung des Mietgegenstandes zu ermöglichen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
Der Mieter sorgt dafür, dass die am Mietgegenstand angebrachten Beschriftungen und Kennzeichnungen (Eigentümerschild, Herkunftsbezeichnung, Gerätenummer, etc) unbeschädigt und gut sichtbar bleiben.


8.) Rücklieferung des Mietgegenstands

a) Der Mieter hat den Mietgegenstand betriebsbereit, gereinigt und vollgetankt mit allen Zubehörteilen zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzustellen. Ist eine Abholung durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter den Mietgegenstand in gleichem Zustand so rechtzeitig bereitzustellen, dass die Abholung innerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters gewährleistet ist.

b) Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seinen unter Punkt „Pflichten des Mieters“ festgelegten Pflichten nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit unbeschadet allfälliger weiterer Ansprüche, die dem Vermieter aus diesem Umstand zustehen, um die Zeit, die zur Durchführung der vertragskonformen Herstellung des Zustandes erforderlich ist.


9.) Haftung des Mieters

Die Gefahrtragung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit deren ordnungsgemäßer Rückgabe an den Vermieter. Die Haftung erstreckt sich auch auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, Streik und dergleichen, ausgenommen hievon sind kriegerische und kriegsähnliche Ereignisse. Für Abnützung im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauches haftet der Mieter nicht.


a) Der Mieter haftet für Verlust und Untergang (Totalschaden im Sinne des Versicherungsrechts) des Mietgegenstandes während der Mietdauer, ohne Rücksicht darauf, ob dies durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen, durch beigestelltes Personal oder Dritte verursacht worden ist. Für alle diese Fälle ist für den Mietgegenstand eine entsprechende Barentschädigung zu leisten.

b) Der Mieter haftet für Beschädigungen und Funktionsstörungen des Mietgegenstandes während der Mietdauer, ohne Rücksicht darauf, ob dies durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen, durch beigestelltes Personal oder Dritte verursacht worden ist.

c) Erforderliche Reparaturen dürfen nur vom Vermieter oder von einem von ihm beauftragten Unternehmen durchgeführt werden. Die Kosten für Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters.

d) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter schad und klaglos zu halten, wenn er aus Schadenereignissen, die im Zusammenhang mit dem angemieteten Mietgegenstand stehen, von dritten Personen zur Haftung herangezogen wird.

10.) Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für Schäden, die von ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Der Vermieter übernimmt für den Fall der Funktionsstörung des Vertragsgegenstandes, der Nichtauslieferung, etc. keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für Verspätungs- und Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.


11.) Sonstige Bestimmungen

a) Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Zweck am besten entspricht.

b) Weiters sind auf diesem Vertrag ergänzend die Bestimmungen der jeweils gültigen Österreichischen Baugerätelisten sinngemäß anzuwenden, sofern sie den Bestimmungen dieses Vertrages nicht widersprechen.

c) Gutschriftgültigkeit: 12 Monate ab Ausstellungsdatum

d) Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass Daten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag automationsunterstützt weiterverarbeitet werden und erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zur Übermittlung von Daten an Dritte.

e) Die Gültigkeit dieses Vertrages wird durch die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall werden allfällige unwirksame Bestimmungen durch andere rechtswirksame Bestimmungen ersetzt, die gemäß Inhalt und Wirkung dem Zweck des Vertrages möglichst entsprechen.


12.) Gerichtsstand
In allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Vermieters zuständig ist. Es gilt österreichisches Recht.

Vorbehaltlich Druck und Satzfehler



Kontinentale FAP PARTSCENTER MIETCENTER