Über uns
1.) Allgemeine Bedingungen
Der Vermieter vermietet dem Mieter den umseitig angeführten
Mietgegenstand für die Dauer der festgelegten Mietzeit. Der Mieter
verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen und den
Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln.
Die Vermietung erfolgt ausnahmslos gegen Vorlage
a) eines gültigen Österreichischen Führerscheines
b) eines gültigen Österreichischen Reisepasses
c) eines gültigen Österreichischen Personalausweises
d) eines gültigen firmenmäßig gefertigten Ausfolgescheines
e) einer gültigen Kundenkarte der ÖAG AG
2.) Mietdauer und Reservierung
Die Mietdauer ist der umseitig genannte Zeitraum.
a) Die Mietdauer beginnt mit dem Tag der Übergabe des
Mietgegenstandes an den
Mieter oder an einen vom Mieter entsandten Vertreter,
Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter. Die Mietdauer endet an dem
Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme
erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand dem
Vermieter übergeben wird, frühestens jedoch mit Ablauf der
vereinbarten Mietdauer.
b) Die Mietdauer beginnt mit dem Tag des Versandes des
Mietgegenstandes, bei Großgeräten mit dem Versandtag der letzten
Teilsendung. Die Mietdauer endet mit dem Eintreffen des
Mietgegenstandes beim Vermieter, bei Teillieferungen mit dem
Eintreffen der letzten Teilsendung. Die Kosten der Versendung trägt
der Mieter. Die ordnungsgemäße Rücklieferung gilt als vom Vermieter
anerkannt, wenn nicht spätestens vierzehn Kalendertage nach dem
Eintreffen des Gerätes eine schriftliche Mängelanzeige mit
Bekanntgabe der festgestellten Mängel an den Mieter gesandt
wird.
Ein Miettag dauert 24 Stunden, jeder angefangene Tag wird als
voller Miettag verrechnet. Erstreckt sich die Mietdauer über
Samstag und Sonntag so gelangt für diese beiden Tage in Summe ein
voller Miettag
(z.B. Mietbeginn Donnerstag 11 Uhr und Rückgabe Montag 11 Uhr
= 3 volle Miettage) zur Verrechnung.
Bei Überschreitung der vereinbarten Rückgabe um 30 Minuten
wird ein voller Miettag verrechnet.
Bei beabsichtigter Erstreckung der Mietdauer ist vom Mieter rechtzeitig das Einvernehmen mit dem Vermieter schriftlich herzustellen. Erfolgt dies nicht, wird vom Vermieter unter Wahrung einer siebentägigen Nachfrist Anzeige wegen Veruntreuung erstattet.
Reservierungen erfolgen unverbindlich. Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht erst mit Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages.
3.) Vertragsauflösungen
Vor Ablauf der Mietzeit kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigen Gründen aufgelöst werden, insbesondere wenn
a) der Mieter mit der Bezahlung des Mietzinses in Verzug gerät
und trotz Mahnung unter Androhung der Kündigung mittels
eingeschriebenen Briefes seinen Verpflichtungen binnen 7 Werktagen
nicht nachkommt.
b) erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand oder
eines Teiles desselben gemacht wird oder wenn der Mieter den
Mietgegenstand vereinbarungswidrig oder nicht sachgemäß einsetzt.
c) die Wartung und Pflege des Mietgegenstandes vernachlässigt
wird.
d) ohne Einwilligung des Vermieters einem Dritten Rechte,
welcher Art auch immer, am Mietgegenstand eingeräumt werden.
e) der Mietgegenstand dem Mieter nicht rechtzeitig gewährt
wird und der Vermieter auch keinen gleichwertigen Ersatz stellen
kann.
4.) Miete, Kaution und Zahlung
Die aktuellen Mietpreise sowie die Kautionspreise liegen jederzeit am Standort des Vermieters zur Einsicht bereit oder können telefonisch angefragt werden. Des weiteren werden diese im Internet unter www.mietcenter.at in der jeweils aktuellen Fassung publiziert.
Die vom Mieter zu hinterlegende Kaution dient
a) als Sicherstellung für bis zum Zeitpunkt der Rückgabe des
Mietgerätes fällig werdende Miete wobei der Vermieter berechtigt
ist, den Betrag mit der Kaution zu verrechnen;
b) als Sicherstellung für allfällige Reparaturen, wobei der
Vermieter berechtigt ist, den Betrag mit der Kaution zu verrechnen;
c) als Sicherstellung für Reinigungskosten, wobei der
Vermieter berechtigt ist, diese mit der Kaution zu verrechnen.
Die vom Mieter hinterlegte Kaution wird nur gegen Vorlage des
Originalkautionsbeleges rückerstattet.
Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Zahlung der Miete nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter.
Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrags länger als 10 Kalendertage in Verzug oder wird ein vom Mieter gegebener Wechsel oder Scheck nicht eingelöst, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät zu ermöglichen hat, abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Die Kosten der Rückholung gehen zu Lasten des Mieters. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben erhalten.
Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Aufrechnungsrecht des Mieters besteht nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters.
5.) Übergabe des Mietgegenstandes
Zu Beginn der Mietzeit hat der Vermieter den Mietgegenstand
in einwandfreiem betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen
Unterlagen und Beschreibungen zu übergeben oder zur Abholung
bereitzuhalten. Ist eine Auslieferung durch den Vermieter
vereinbart, so ist der Mietgegenstand zusammen mit den genannten
Unterlagen innerhalb des vereinbarten Auslieferungszeitraumes dem
Mieter oder einer von ihm beauftragten Person zu übergeben.
Verzögerungen in der Auslieferung durch den Vermieter berechtigen
den Mieter nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen welcher Art
immer.
Der Mieter erklärt, über den Gebrauch des Mietgerätes sowie über allfällige zu treffende Vorsichtsmaßnahmen entsprechend eingewiesen worden zu sein und eine Betriebsanleitung und/oder ein Sicherheitsdatenblatt erhalten zu haben. Der Mieter bestätigt das Gerät in einem einwandfreien und funktionstüchtigen Zustand übernommen zu haben und einem Funktionstest beigewohnt zu haben.
6.) Mängel des Mietgegenstandes
Bei der Übernahme des Mietgegenstandes hat der Mieter den
Mietgegenstand auf etwaige Mängel zu besichtigen und schriftlich
festzuhalten. Erkennbare Mängel oder Beschädigungen, welche nicht
schriftlich festgehalten werden, können nicht gerügt werden.
Verborgene Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind
unverzüglich nach bekannt werden dem Vermieter schriftlich
anzuzeigen. Der Mieter kann diesfalls vorerst nur die Behebung
solcher Mängel verlangen und – sollte die Mängelbehebung nicht
möglich sein bzw. nicht erfolgen – nach angemessener Nachfrist vom
Vertrag zurücktreten. Der Mieter verpflichtet sich, keine
Reparaturen selbst vorzunehmen oder dies zu versuchen. Der Mieter
hat im Zweifelsfall den Nachweis zu erbringen, dass Schäden oder
Funktionsstörungen am Mietgerät nicht auf sein Verschulden
zurückzuführen und daher nicht von ihm zu bezahlen sind.
7.) Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet,
a) vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands die
Bedienungsanleitung und die Sicherheitsanweisung sorgfältig
durchzulesen, diese zu beachten und sich bei Rückfragen
unverzüglich an den Vermieter zu wenden.
b) den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß und nur mit
Originalzubehör zu verwenden.
c) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu
schützen.
d) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des
Mietgegenstandes zu sorgen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser,
Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. nur in
einwandfreier Beschaffenheit oder wie in der Betriebsanleitung oder
vom Vermieter ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden.
e) den Vermieter unverzüglich über evtl. eingetretene
Beschädigungen oder Funktionsstörungen zu unterrichten.
Erforderlichenfalls ist der Mietgegenstand sofort außer Betrieb zu
setzen und eine Weisung des Vermieters abzuwarten.
f) den Mietgegenstand so gut wie möglich gegen
Witterungseinflüsse zu schützen.
g) dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nur durch
geschulte und eingewiesene Personen bedient wird, die hierzu
körperlich und geistig in der Lage sind.
h) sofern für den Betrieb des Mietgegenstandes besondere
Lizenzen oder Erlaubnisse erforderlich sind, sicherzustellen, dass
diese vorhanden und gültig sind.
Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand
unterzuvermieten oder Dritten Rechte an dem Mietgegenstand
einzuräumen oder Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten.
Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder
dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der
Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis
zu setzen. Der Dritte ist durch den Mieter schriftlich auf das
Eigentum des Vermieters hinzuweisen.
Der Mieter verpflichtet sich dem Vermieter oder einer von ihm
beauftragten Person, auf Wunsch, nach vorheriger Ankündigung, die
Besichtigung und Untersuchung des Mietgegenstandes zu ermöglichen.
Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
Der Mieter sorgt dafür, dass die am Mietgegenstand
angebrachten Beschriftungen und Kennzeichnungen (Eigentümerschild,
Herkunftsbezeichnung, Gerätenummer, etc) unbeschädigt und gut
sichtbar bleiben.
8.) Rücklieferung des Mietgegenstands
a) Der Mieter hat den Mietgegenstand betriebsbereit,
gereinigt und vollgetankt mit allen Zubehörteilen zurückzuliefern
oder zur Abholung bereitzustellen. Ist eine Abholung durch den
Vermieter vereinbart, so hat der Mieter den Mietgegenstand in
gleichem Zustand so rechtzeitig bereitzustellen, dass die Abholung
innerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters gewährleistet ist.
b) Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seinen unter Punkt „Pflichten des Mieters“ festgelegten Pflichten nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit unbeschadet allfälliger weiterer Ansprüche, die dem Vermieter aus diesem Umstand zustehen, um die Zeit, die zur Durchführung der vertragskonformen Herstellung des Zustandes erforderlich ist.
9.) Haftung des Mieters
Die Gefahrtragung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit deren ordnungsgemäßer Rückgabe an den Vermieter. Die Haftung erstreckt sich auch auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, Streik und dergleichen, ausgenommen hievon sind kriegerische und kriegsähnliche Ereignisse. Für Abnützung im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauches haftet der Mieter nicht.
a) Der Mieter haftet für Verlust und Untergang (Totalschaden
im Sinne des Versicherungsrechts) des Mietgegenstandes während der
Mietdauer, ohne Rücksicht darauf, ob dies durch ihn, seine
Erfüllungsgehilfen, durch beigestelltes Personal oder Dritte
verursacht worden ist. Für alle diese Fälle ist für den
Mietgegenstand eine entsprechende Barentschädigung zu leisten.
b) Der Mieter haftet für Beschädigungen und
Funktionsstörungen des Mietgegenstandes während der Mietdauer, ohne
Rücksicht darauf, ob dies durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen,
durch beigestelltes Personal oder Dritte verursacht worden ist.
c) Erforderliche Reparaturen dürfen nur vom Vermieter oder
von einem von ihm beauftragten Unternehmen durchgeführt werden. Die
Kosten für Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters.
d) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter schad und
klaglos zu halten, wenn er aus Schadenereignissen, die im
Zusammenhang mit dem angemieteten Mietgegenstand stehen, von
dritten Personen zur Haftung herangezogen wird.
10.) Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für Schäden, die von ihm grob fahrlässig
oder vorsätzlich verursacht worden sind. Die Haftungsbeschränkung
gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie nicht für Ansprüche aus dem
Produkthaftungsgesetz. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die
durch den unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Der
Vermieter übernimmt für den Fall der Funktionsstörung des
Vertragsgegenstandes, der Nichtauslieferung, etc. keinerlei
Haftung, insbesondere auch nicht für Verspätungs- und Folgeschäden
oder entgangenen Gewinn.
11.) Sonstige Bestimmungen
a) Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Vertrags
bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen
rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im
Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen
Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch
solche Regelungen ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im
Vertrag zum Ausdruck gekommenen Zweck am besten entspricht.
b) Weiters sind auf diesem Vertrag ergänzend die Bestimmungen
der jeweils gültigen Österreichischen Baugerätelisten sinngemäß
anzuwenden, sofern sie den Bestimmungen dieses Vertrages nicht
widersprechen.
c) Gutschriftgültigkeit: 12 Monate ab Ausstellungsdatum
d) Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass Daten im Zusammenhang
mit diesem Mietvertrag automationsunterstützt weiterverarbeitet
werden und erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zur Übermittlung
von Daten an Dritte.
e) Die Gültigkeit dieses Vertrages wird durch die allfällige
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. In einem
solchen Fall werden allfällige unwirksame Bestimmungen durch andere
rechtswirksame Bestimmungen ersetzt, die gemäß Inhalt und Wirkung
dem Zweck des Vertrages möglichst entsprechen.
12.) Gerichtsstand
In allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für
den Sitz des Vermieters zuständig ist. Es gilt österreichisches
Recht.
Vorbehaltlich Druck und Satzfehler




